Satzung - Förderverein Niederbühler Handballjugend

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Der Verein

Sie können die Satzung hier lesen oder sich als PDF runterladen.


SATZUNG DES FÖRDERVEREINS NIEDERBÜHLER HANDBALLJUGEND e.V.

§ 1 Name , Sitz , Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Niederbühler Handballjugend e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt - Niederbühl.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister VR 600 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereines
1. Zweck des Vereines ist die Werbung für den Jugendhandball und die ideelle und materielle Förderung des Jugendhandballsports in Rastatt – Niederbühl. In besonderem Maße soll dabei die Jugendarbeit der Handballabteilung der Sportvereingung 1899 Niederbühl e.V., sowie breiten sportliche Aktivitäten im Jugendbereich ideell und materiell gefördert werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
2. Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; er ist vielmehr ausschließlich gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Miglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.
2. Über den schriftlichen Aufanhmeantrag Formblatt) entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zugeben.
3. Mit seinem Beitritt erkennt der Antragsteller die Satzung des Fördervereins an.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt oder
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren im Laufe des ersten Halbjahres eingezogen. Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
2. Spenden können jederzeit zugunsten des Vereins eingezahlt werden.
§ 5 Vereinsorgane
1.Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern ist ehrenamtlich. Sie erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Bar - noch Sachzuwendungen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung ist möglich, wobei ein Mitglied bis zu 3 fremde Stimmen vertreten kann.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl und Abberufen des Vorstandes
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Festsetzung des jährlichen Mitgliedbeitrages.
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung für die vergangenen Geschäftsjahre findet alle zwei Jahre statt, möglichst im Februar / März. Sie wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit vierzehntägiger Frist schriftlich oder durch Bekanntmachung im Gemeindeanzeiger einberufen.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Aufhebung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d)…dem Schriftführer
e) einem Beisitzer
2. Zur Beratung bei Vorstandssitzungen können der Vorsitzende, andere Mitglieder der Abteilungsleitung der Handballabteilung der Spvgg.1899 Niederbühl e.V. und weitere für die jeweilige Tagesordnung kompetente Personen hinzugezogen werden.
3. Der Verein wird nach außen gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter jeweils allein bzw. den Kassenwart und den Schriftführer gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis dürfen der Kassenwart und der Schriftführer jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters tätig werden. Alle den Verein verpflichtenden Erklärungen bedürfen der Schriftform.
4. Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet dessen Vermögen. Er erstattet der Mitglieder-versammlung alle zwei Jahre einen Geschäfts-und Kassenbericht.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Es ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet derVorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 10 Schlußbestimmungen
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Handballabteilung der Spvgg.1899 Niederbühl e.V. oder deren eventuellen Nachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit der Handballabteilung in gemeinnütziger Weise im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Diese Satzung tritt mit der Beschlußfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
3a.Die Satzung vom 15.01.1992 wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2008 geändert und im vorliegenden Wortlaut beschlossen.
Rastatt – Niederbühl, den 07. März 2008

 
Geändert am: 08.05.2018
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü